Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Alleslöser. Eventagentur, vertreten durch „Oliver Lorscheid Veranstaltungen und Organisation“ sowie „Fleischhauer Events & Consulting“:
§ 1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Oliver Lorscheid Veranstaltungen und Organisation oder Fleischhauer Events & Consulting (nachfolgend gemeinsam Alleslöser. Eventagentur genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Alleslöser. Eventagentur zum Gegenstand haben.
- Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung der Alleslöser. Eventagentur. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich widersprochen.
- Konzepte, Ideen und Unterlagen wie Angebote, Bilder, Kalkulationen, Showfiles, technische Skizzen/Zeichnungen, Visualisierungen, und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis der Alleslöser. Eventagentur gestattet.
- Der Kunde stimmt der Speicherung von relevanten Daten durch die Alleslöser. Eventagentur zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote der Alleslöser. Eventagentur sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind. Die Auftragsbestätigung durch die Alleslöser. Eventagentur bedarf zur Rechtswirksamkeit der Textform. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch die Überlassung des Mietgegenstandes durch die Alleslöser. Eventagentur bzw. mit Beginn der Serviceleistungen zustande.
- Die entsprechende Auftragserteilung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Alleslöser. Eventagentur kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung, in Textform annehmen.
§ 3 Leistungsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen. Die vereinbarten Leistungen werden in vereinbarter Qualität und zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht. Änderungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
§ 4 Mietzeit
- Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet.
- Die Mietzeit beginnt, soweit nicht anders vereinbart ist, mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem jeweiligen Lager der Alleslöser. Eventagentur (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im jeweiligen Lager der Alleslöser. Eventagentur (Mietende).
- Auch wenn der Transport durch die Alleslöser. Eventagentur erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
- Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von der Alleslöser. Eventagentur angeliefert und zurückgegeben/ von der Alleslöser. Eventagentur abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§ 5 Mietpreis
- Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise verstehen sich rein netto. Sollte der Vertrag durch Überlassung des Mietgegenstandes bzw. den Beginn der Serviceleistungen zustande kommen, gelten die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste sowie die üblichen Tagessätze für Personal.
- Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle Preise exklusive Reise-/Hotel- sowie Verpflegungskosten (insoweit gilt § 6).
- Der Mietpreis ist unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich benutzt werden, zu entrichten.
- Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.
§ 6 Zusätzliche Leistungen
- Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Ziffer 1 ebenfalls Anwendung findet.
- Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die Alleslöser. Eventagentur berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
- Der Kunde hat für eine problemlose Durchfahrt- und Liefermöglichkeit für das jeweilige Transportmittel Sorge zu tragen. Ebenso stellt er für die Vertragsdauer entsprechende Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Alle anfallenden Kosten, die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind, gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde verpflichtet sich, die für die Leistungserbringung im Vertrag festgelegten Zeiten einzuhalten. Sollten sich Arbeiten verzögern oder verlängern, ohne dass die Alleslöser. Eventagentur dies zu vertreten hat, ist die entstehende Mehrleistung vom Kunden zu entlohnen.
- Die pauschalen Tagessätze für Personal verstehen sich für den Zeitraum bis maximal 10 Stunden.
- Der Kunde stellt während des kompletten Zeitraums die Überwachung des Personals und Mietmaterials sicher. Dies gilt insbesondere auch für die Aufbau-, Abbau-, Proben- und Veranstaltungszeiten, nutzfreie Zeiten und nachts. Die Alleslöser. Eventagentur übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
- Entsprechend der Veranstaltung ist die Verpflegung des Personals durch den Kunden sicherzustellen. Andernfalls wird eine Verpflegungspauschale von 30,- pro Person und Tag (netto) berechnet.
- Die notwendigen Reise- und Übernachtungskosten des Personals (Fern- und Nahverkehr einschließlich täglicher Reisen zwischen Hotel und Ausführungsort) sind vom Kunden zu tragen.
§ 7 Stornierung durch den Kunden
- Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn/Dienstbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Alleslöser. Eventagentur maßgeblich.
- Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:
· 25 % des vereinbarten Mietpreises/Dienstleistungspreises, wenn spätestens 90 Tage vor Mietbeginn/Dienstbeginn storniert wird,
· 50 % des vereinbarten Mietpreises/Dienstleistungspreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn/Dienstbeginn storniert wird und
· 80 % des vereinbarten Mietpreises/Dienstleistungspreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn/Dienstbeginn storniert wird.
- Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 6 vereinbart worden sind. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass der Alleslöser. Eventagentur ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. Der Alleslöser. Eventagentur bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ihr ein größerer Schaden als die Abstandsgebühr entstanden ist. Ein etwaig geltend gemachter Schadensersatzanspruch der Alleslöser. Eventagentur wird auf die Abstandsgebühr angerechnet.
§ 8 Zahlung
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen netto nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
- Für den Zeitpunkt der Erfüllung kommt es bei Kunden, die Unternehmer sind, (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes bei der Alleslöser. Eventagentur an.
- Aufrechnungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht, sollte die aufzurechnende Forderung des Kunden mit unserer aufgerechneten Forderung synallagmatisch verknüpft sein.
- Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges gemäß § 288 BGB durch Unternehmer mit 9 Prozentpunkten, durch Verbraucher mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
§ 9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
- Die Alleslöser. Eventagentur verpflichtet sich, die Mietsache im jeweiligen Lager der Alleslöser. Eventagentur in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der vereinbarten Abholzeiten erfolgen.
- Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum der Alleslöser. Eventagentur.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Alleslöser. Eventagentur unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von der Alleslöser. Eventagentur nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
- Liegt ein nach Abs. 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die Alleslöser. Eventagentur nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Kunden an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
- Werden Geräte, hinsichtlich deren die Alleslöser. Eventagentur die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal von der Alleslöser. Eventagentur angemietet werden, haftet die Alleslöser. Eventagentur für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden insbesondere verschuldungsunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Kunden entstehen, sind ausgeschlossen, sofern die Mängel vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen worden sind. Unabhängig hiervon hat der Kunde der Alleslöser. Eventagentur unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
- Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
- Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt.
§ 10 Haftungsausschluss und -begrenzung
- Die Alleslöser. Eventagentur haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz-gleich aus welchem Rechtsgrund-bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
- Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
d) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
e) soweit die Alleslöser. Eventagentur die Garantie für die Beschaffenheit ihrer Waren oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
f) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
- Im Fall, dass der Alleslöser. Eventagentur oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziffer 2 d)-f) vorliegt, haftet die Alleslöser. Eventagentur auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe der Alleslöser. Eventagentur, ihren leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern.
§ 11 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der Alleslöser. Eventagentur
Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten der Alleslöser. Eventagentur zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten der Alleslöser. Eventagentur ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die Alleslöser. Eventagentur von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit die Alleslöser. Eventagentur Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 12 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
- Während des gesamten Projektzeitraums stellt der Kunde der Alleslöser. Eventagentur einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner zur Verfügung.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Veranstaltung zu fördern. Dazu übergibt er rechtzeitig alle für die Erfüllung seiner Leistung notwendigen Unterlagen an die Alleslöser. Eventagentur. Der Kunde entscheidet alle anstehenden Fragen unverzüglich.
- Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Die Alleslöser. Eventagentur ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
- Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
§ 13 Haftung des Kunden
- Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Diebstahl, verursachte Defekte, Verlust, Transport-, Personen-, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Verschmutzung, Witterung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Geräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Kunde.
- Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
- Darüber hinaus haftet der Kunde für den Mietausfall, der durch die Unnutzbarkeit der Mietsache entsteht. Dabei ist der Kunde insbesondere dazu verpflichtet, die Miete von Ersatzsachen zu erstatten.
§ 14 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der Alleslöser. Eventagentur auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt die Alleslöser. Eventagentur die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 15 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, der Alleslöser. Eventagentur unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 16 Kündigung des Vertrages
- Unbeschadet der in § 7 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von der Alleslöser. Eventagentur zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
- Die Alleslöser. Eventagentur ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 12 Ziffer 4 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt die Alleslöser. Eventagentur zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
- Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Kunden vereinbart haben, kann die Alleslöser. Eventagentur den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Kunde bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
- Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der von der Alleslöser. Eventagentur hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.
§ 17 Rückgabe der Mietgegenstände
- Die Rückgabe findet im jeweiligen Lager der Alleslöser. Eventagentur statt und kann nur während der vereinbarten Rückgabezeiten erfolgen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die Alleslöser. Eventagentur behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.
- Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Kunde die Alleslöser. Eventagentur hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Kunde die volle, pro Tag vereinbarte, Vergütung zu entrichten. Die Alleslöser. Eventagentur bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 18 Langfristig vermietete Gegenstände
Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, wenn der Kunde Unternehmer ist:
- Der Kunde ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
- Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Alleslöser. Eventagentur erteilt auf Anfrage des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
- Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1, 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Alleslöser. Eventagentur berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
- Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Kunde die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§ 19 Verbrauchsmaterial, Handelsware
- Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der Alleslöser. Eventagentur.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer (Alleslöser. Eventagentur). Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.
- Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
- Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Alleslöser. Eventagentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der jeweilige Hauptsitz der Niederlassung der Alleslöser. Eventagentur, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Das bedeutet, dass bei Vertragsschluss mit „Oliver Lorscheid Veranstaltungen und Organisation“ dessen Geschäftssitz der Gerichtsstand ist. Bei einem Vertragsschluss mit „Fleischhauer Events & Consulting“ ist dessen Geschäftssitz der Gerichtsstand. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.